§ 37 Entlassung von Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/37#abs-1 (1) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Entlassung ist ohne Einhaltung einer Frist möglich. § 34 Abs. 4 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/37#abs-2 (2) Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst soll Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Sie sind mit Ablauf des Tages aus dem Beamtenverhältnis entlassen, an dem ihnen
bekannt gegeben wird.
Wird zitiert von 66 Entscheidungen zu § 37 BBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 19.01.2024 – 5 ME 104/23Zitiert von 2
- VG Bayreuth, 17.03.2023 – B 5 S 23.128Zitiert von 1
- VG Bayreuth, 29.03.2022 – B 5 K 21.164
- BVerwG, 09.10.2025 – 2 A 6.25Ermessensspielraum bei Entlassung eines Beamten auf WiderrufZitiert von 2
- OVG NRW, 03.03.2023 – 1 B 1014/22
- OVG NRW, 02.02.2023 – 1 B 1014/22Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2026 – OVG 4 S 41/25Zitiert von 1
- OVG NRW, 18.05.2026 – 1 A 1414/22
- OVG Berlin-Brandenburg, 23.03.2026 – OVG 10 S 18/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 37 BBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.